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Diensterfindung

Ihre Erfindung, das Patent der Firma: Wann Ihnen eine Diensterfindungsvergütung zusteht

Anna-Maria Inzinger
05. Juli 2026 · 4 Min. Lesezeit
Ihre Erfindung, das Patent der Firma: Wann Ihnen eine Diensterfindungsvergütung zusteht

Sie tüfteln an einer Vorrichtung, die den Ausschuss in der Fertigung halbiert. Die Firma meldet sie zum Patent an – und der Name im Register ist Ihrer, das Recht daran gehört dem Betrieb. Klingt nach einem schlechten Deal? Ist es meistens nicht. Denn das Patentgesetz kennt einen eigenen Vergütungsanspruch für genau diesen Fall.

In technischen Betrieben entstehen Erfindungen selten am Feierabend. Sie entstehen an der Maschine, im Konstruktionsbüro, in der Instandhaltung – während der Arbeit, mit den Mitteln des Betriebs. Das österreichische Patentgesetz nennt so etwas eine Diensterfindung und regelt sie in den §§ 6 bis 19 PatG. Wer die Grundzüge kennt, lässt sich nicht mit einem Schulterklopfen abspeisen.

Wann Ihre Idee überhaupt eine Diensterfindung ist

Nicht jeder Einfall im Job zählt. § 7 PatG verlangt zweierlei: Die Erfindung muss ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fallen. Und sie muss entweder aus Ihrer dienstlichen Tätigkeit heraus angeregt worden sein – oder das Unternehmen muss sie durch Erfahrungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Betriebs wesentlich erleichtert haben. Erfinden Sie privat etwas völlig Fachfremdes, gehört das Ihnen allein.

Wichtig ist der zweite Schritt: Damit die Firma Ihre Diensterfindung überhaupt beanspruchen darf, braucht es eine Vereinbarung – im Dienstvertrag, im Kollektivvertrag oder gesondert. Ohne eine solche Abrede bleibt das Recht an der Erfindung bei Ihnen. Ein Blick in den eigenen Arbeitsvertrag lohnt sich also, bevor Sie die erste Skizze abgeben.

Der Anspruch, den viele nicht kennen

Übernimmt der Betrieb die Erfindung, haben Sie nach § 8 Abs. 1 PatG in jedem Fall Anspruch auf eine angemessene Sondervergütung. Das ist kein Gnadenakt, sondern Gesetz. Und dieser Anspruch lässt sich laut § 17 PatG vertraglich nicht zu Ihren Ungunsten wegverhandeln – auch nicht mit einer pauschalen Klausel, die alle künftigen Erfindungen vorab abgilt.

Eine Ausnahme gibt es: den angestellten Erfinder. Wer ausdrücklich zur Erfindertätigkeit angestellt ist und überwiegend so arbeitet – etwa in einer Entwicklungsabteilung mit entsprechend höherem Gehalt –, bekommt die Sondervergütung nur, soweit die Erfindungsleistung nicht schon durch das erhöhte Entgelt abgedeckt ist (§ 8 Abs. 2 PatG). Für die meisten Techniker:innen in Produktion, Instandhaltung oder Qualitätssicherung greift diese Ausnahme aber nicht.

Wie sich die Vergütung bemisst

§ 9 PatG nennt drei Stellschrauben:

  • Der Erfindungswert – die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung für den Betrieb. In der Praxis wird oft gefragt, was das Unternehmen am Markt für eine Lizenz zahlen müsste (Lizenzanalogie), oder welche Kosten es sich intern erspart.
  • Der Anteil des Betriebs – wie stark Anregungen, Erfahrungen, Vorarbeiten und Hilfsmittel der Firma zur Erfindung beigetragen haben. Je mehr aus Ihrem eigenen Kopf kam, desto höher Ihr Anteil.
  • Eine sonstige Verwertung der Erfindung im In- oder Ausland – je mehr das Unternehmen sie über die eigene Nutzung hinaus zu Geld macht, desto höher Ihr Anteil.

Aus diesen Faktoren wird ein Betrag errechnet – als Einmalzahlung oder laufende Vergütung. Ändert sich später etwas Wesentliches, kann jede Seite eine Anpassung verlangen (§ 10 PatG), rückwirkend allerdings nicht.

Zwei Punkte, die bares Geld wert sind

Erstens: Der Anspruch überlebt das Dienstverhältnis. Auch wer den Betrieb längst verlassen hat, kann eine angemessene Sondervergütung für eine frühere Diensterfindung noch geltend machen. Zweitens hat der OGH klargestellt, dass regelmäßig bezogene Diensterfindungsvergütungen abfertigungswirksam sind – sie zählen also zum Entgelt und erhöhen die Abfertigungsbemessungsgrundlage. Das gilt unabhängig davon, ob man speziell zur Erfindertätigkeit angestellt war.

Eine Ernüchterung beim Steuerlichen: Die frühere begünstigte Besteuerung von Diensterfindungsvergütungen nach § 67 Abs. 7 EStG ist mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 ersatzlos entfallen, letztmalig anwendbar war sie für 2015. Seither wird die Vergütung wie normaler Arbeitslohn besteuert und ist voll sozialversicherungspflichtig.

Was das für Ihre Verhandlungsposition heißt

Die klassischen Erfinderrollen sitzen in Konstruktion und Entwicklung. Laut eigener Auswertung der aktuell auf tecjobs.at ausgeschriebenen Stellen (Stand 05.07.2026) liegt das Einstiegsgehalt in Konstruktion & Entwicklung bei einem Median von 3.100 EUR (mittlere Bandbreite 2.948–3.500 EUR), in der Softwareentwicklung bei 3.900 EUR. Eine gut bewertete Diensterfindung ist ein Zusatzbaustein obendrauf – einer, der bei der Gehaltsverhandlung selten am Tisch liegt, obwohl er es sollte.

Praktischer Rat: Dokumentieren Sie, was von Ihnen kam und was der Betrieb beigesteuert hat – Notizbuch, Datum, Zeugen. Genau dieser Anteil entscheidet über die Höhe. Und weil die Rechtslage im Einzelfall knifflig wird, sobald es um konkrete Beträge geht, ist eine patent- oder arbeitsrechtliche Beratung vor der Unterschrift unter eine Abfindungsvereinbarung gut investiertes Geld.

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Quellen

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